Magazin INNOVATION SOCIAL MEDIA
  • Jason M. Schmitt
  • 21.04.2023

Endzeitstimmung: Der Tod der Viralität auf TikTok und Co.?

Heutzutage dreht sich alles um Trends. Die neueste Challenge, das aktuelle Format und der virale Gag lassen sich aber oft nur mit der passenden Musik umsetzen. Was das urheberrechtlich für Content Creator und Unternehmen bedeutet, klären wir hier.

 

Dass Short-Video-Plattformen wirkungsvolle Marketing-Tool sind, ist sicher kein Geheimnis mehr. Durch die Präsentation von Produkten, oder das ironisch-charmante Aufspringen auf virale Trends, kann man ohne große Kosten ein Publikum von mehreren Millionen Menschen erreichen. Allerdings birgt das Risiken.

Geplante Viralität gibt es eigentlich nur dann, wenn Musik mit im Spiel ist. Und die ist, wie jedes andere Kunstwerk auch, rechtlich geschützt. Packt man also den neuesten Song von Dua Lipa oder Justin Bieber ohne Lizenz in seinen Post, kann das richtig teuer werden. Und mit richtig teuer meinen wir hier fünfstellig.

Wie Content Creator und Unternehmen diese Gefahren umgehen und trotzdem ihr Potenzial für Viralität behalten, erklärt euch wir euch – allerdings auch nach ausgiebiger Recherche ohne Gewähr.

Wie ist die rechtliche Lage?

Normalerweise besitzen Künstler automatisch Urheberrechte, sobald sie ihr Werk veröffentlichen. Falls sie jedoch bei einem Label unter Vertrag stehen, geben sie diesem meist Anteile ihrer Arbeit ab. Diese erteilen daraufhin Rechte an Publisher. Ein solcher kann Copyright lizensieren und Erzeugnisse veröffentlichen.

Man könnte das jetzt noch detaillierter beschreiben, aber damit ist klar – Du hast erstmal keine Nutzungsrechte.

Auch die alte „15-Sekunden-Regel“ schützt keine Creator, sondern nur Plattformen. Ist das geschützte Werk nur 15 Sekunden im Einsatz, müssen Plattformen dieses nämlich nicht mit ihren Uploadfiltern scannen. Ein Lied darf 15 Sekunden eingeblendet sein, falls man es für private Zwecke nutzt. Was das bedeutet, klären wir später. Länger darf man Material nur einblenden, wenn es sich um ein Zitat, eine Parodie oder eine Karikatur handelt.

Meta (Facebook und Instagram), sowie TikTok leben aber von Nutzern, die Musik kreativ in ihre Videos einbinden. Deshalb haben sie Verträge mit Publishern geschlossen und große Musikbibliotheken aufgebaut.

Der Knackpunkt: Die Verträge umfassen zum Großteil nur private Nutzung. Was das bedeutet, klären wir jetzt!

Wer kann die Musik kostenfrei nutzen?

Instagram, wie TikTok, bieten beide drei Accountarten an: privat, Business und Creator. Bei den letzteren beiden müssen die Plattformen automatisch von einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Nutzung ausgehen.

Das bedeutet, dass diese Accounts in ihrer Musiknutzung stark eingeschränkt sind. In vielen Fällen wird man hier von der Plattform selbst am Zugriff auf viele Lieder gehindert. Im Gegensatz zu privaten Accounts, sind diese Lieder dann auch nicht mehr in der Bibliothek zu finden. Die Songs, die trotzdem auftauchen, könnten jedoch immer noch geschützt sein.

"Privataccounts sind dennoch auch kein Freifahrtschein"

Privataccounts sind dennoch auch kein Freifahrtschein. Sobald man diese öffentlich nutzt und auf seinem Account tatsächlich unbekannte Follower generiert, könnte man dies schon als zukünftige Gewinnabsicht auslegen. Adressiert man jetzt auch noch aktiv die Follower z.B. in einer Story, gilt man klar als Creator und wird rechtlich nicht anders als ein solcher behandelt.

Laut AGBs beider Plattformen dürfen nur private Accounts die Musik nutzen und das auch nur in dem Rahmen, wie es die Plattform im eigenen Editor vorgibt.

Strenggenommen darf Tante Hildegard also ihre Katzenvideos nur mit Helene Fischer untermalen, wenn sie diese auf einem Account postet, auf der ihr nur Menschen folgen können, die sie auch nachweislich kennt.

Wie kann man das umgehen?

Um auch Unternehmen und Selbstständigen eine Auswahl an Musik zu bieten, gibt es die Meta Sound Collection für Facebook und Instagram. Für TikTok gibt es den Reiter „kommerzielle Musik“. Diese Lieder sind auf der jeweiligen Plattform so lizenziert, dass man sie dort für jegliche Zwecke kostenlos und unbedenklich nutzen kann.

Egal ob für bezahlte Werbung, Image-Clips oder lediglich als Hintergrundmusik – jede Art der Nutzung ist erlaubt. Wichtig zu beachten ist lediglich, dass man die Videos nicht herunter- und auf anderen Plattformen hochladen darf. Durch die Option „Teilen“ kann man jedoch rechtmäßig z.B. TikTok Clips auf Facebook einbetten.

Alternativ kann man auch Lizenzpakete bei Publishern oder den Musikern selbst erwerben. In seltenen Fällen geben kleine Künstler einem sogar kostenlos die Nutzungsrechte. Bekannte Seiten wären hierfür z.B. Shutterstock Music, AudioJungle, Audio Network und Artlist.

Das größte Problem an diesen Optionen ist, dass man nur mühsam, bis gar nicht, an virale Musik gelangt, da diese meistens auf den aktuellen Charts basiert. Es gibt jedoch auch abseits der Lizenzerwerbung Mittel zum Erfolg.

Wie funktioniert Viralität auch ohne die Charts?

Zuallererst lässt sich sagen, dass der Inhalt und die Struktur von Content das Wichtigste sind. Content muss ein Publikum anziehen, halten können und einen Mehrwert liefern. Das Ganze kann man auch ganz ohne Musik schaffen, jedoch ist das deutlich schwerer.

Die Musik aus dem kommerziell nutzbaren Bereichen, ist meistens eine gute Option für eine Hintergrundmelodie. Mit ein wenig Recherche lassen sich auch dort einige Werke finden, die gut klingen und die schon in der Vergangenheit viral gingen.

Die effektivste Methode ist jedoch sich bei trendigen Sounds stets aktuell zu halten. Diese sind von Nutzern der Apps selbst erstellt und können auf diesen auch frei laut AGBs verwendet werden. Zumindest ist dies bei TikTok der Fall. Hier räumst du anderen Nutzern automatisch alle Rechte zur Nutzung deiner Audio ein. Bei Instagram ist zumindest auch grob die Rede davon, dass andere deine Audios nutzen dürfen.

Schaut man sich erfolgreiche Business Kanäle an, wie den von Ryanair, haben sie die Nutzung dieser viralen Sounds perfektioniert. Reichweite generieren sie auch dadurch, indem sie Videos anderer Nutzer kommentieren, sie „stitchen“, „duetten“ oder „remixen“. Das bedeutet, dass sie Ausschnitte der Clips Anderer durch TikTok oder Meta Funktionen, legal in ihre eigenen einbinden und darauf reagieren.

Fazit:

Es ist sehr ärgerlich, dass man als Creator und Unternehmen so eingeschränkt ist. Natürlich versteht man jedoch, dass bei klarer Werbungs- und Gewinnabsicht durch das Video, Copyright-Verletzungen stattfinden und diese geahndet werden müssen.

Falls man auf einem Kanal weder bezahlte Werbung schaltet noch aktiv etwas verkauft, könnte man dies auch als „nicht kommerziell bewerten“ und die Nutzung der Musik zulassen. Mit der jetzigen Deutung, die fast jeden zumindest als Creator einstuft, ist rein rechtlich gesehen das Grab der viralen Trends bereits geschaufelt.

Vielleicht arbeiten TikTok und Meta künftig daran, etwas zu ändern, da es auch in ihrem Interesse sein sollte, diese Art Content am Leben zu halten. Ich für meinen Teil, bin nun erstmal eine ganze Weile damit beschäftigt, mir für meine „Privaten Accounts“ Lizenzen zu erbetteln und dabei massenweise alte Videos zu löschen.

Mit der jetzigen Deutung ist rein rechtlich gesehen das Grab der viralen Trends bereits geschaufelt.

Eine Option, Audios nachträglich zu ändern oder zu entfernen, gibt es leider auf keiner Plattform. Schade, sagt die robotspaceship Crew, denn damit sind einige kreative Videos für immer verloren.

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Disclaimer:
Dies ist keine rechtliche Beratung seitens robotspaceship und man sollte sich stets professionelle Hilfe bei etwaigen Rechtsberatern und Anwälten suchen.

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